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Mitglieder in mehr als 40 Ländern
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Journalisten, die eine freiberufliche Existenzgründung im Ausland beabsichtigen liegen im Trend. Zahlreiche Feedbacks von ausländischen Medienschaffenden belegen: Für journalistische Freelancer ergeben sich lukrative Möglichkeiten, im Mediengeschäft Fuss zu fassen (die Kenntnis der landestypischen Markt- und Nachfragepotenziale vorausgesetzt). Das Internet als globales Kommunikationsmittel macht redaktionelle Prozesse zeit- u. ortsunabhängig. Tipps und Hinweise zu Akkreditierungsmöglichkeiten für Journalisten im Ausland sind über den Mitgliederbereich abrufbar. Manfred Bausch verfasste zum Thema 'Journalisten im Ausland' eine lesenswerte Abhandlung - Hier -


DVPJ


DVPJ-Mitglieder kommen mittlerweile weltweit aus über 40 Ländern weltweit: Spanien, Österreich, Frankreich, Togo, Ungarn, Schweiz, Belgien, England, Deutschland, Estland, Luxembourg, Norwegen, Kamerun, Rußland, Kroatien, USA, Portugal, Niederlande, Elfenbeinküste, Tschechien, Polen, Italien, Iran, Türkei, Indien, Kroatien, Süd-Afrika... Sind Sie im Ausland als Journalist unterwegs, sorgen Sie für einen passenden Versicherungsschutz: Technisches Equipment und Reisegepäck sollten Sie gesondert versichern. Für Journalisten bietet der Markt besondere Versicherungsformen, um im Ausland tätige Journalisten abzusichern. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, auch innerhalb Deutschlands und auf Reisen, in der eigenen Wohnung und am Arbeitsplatz. Info hier: Berufliche Absicherung


 Tipp: Handbuch für Journalisten im Ausland

Ein pfiffiger Begleiter für den Journalistenalltag im europäischen Ausland ist das kompakte Handbuch: 'Medien Jargon'. In dem 135 Seiten umfassenden Ratgeber sind die wichtigsten Eckdaten der Länder Großbritannien, Rußland, Italien, Island, Spanien Polen und Niederlande untergebracht. Zu jeder Sprache sind Journalistenvokabeln nachzulesen wie Redaktion, Boulevardpresse oder Bildhonorar. Ergänzt wird das Thema durch Tips zur landesspezifischen Aussprache. Medien Jargon, 135 Seiten, Verlag Gruppe M GmbH, ISBN-10: 3935270062 und ISBN-13: 978-3935270069


 Journalisten-Visum für die USA

Journalisten, die für einen befristeten Zeitraum beruflich in die USA reisen, benötigen ein Journalistenvisum (I-Visum). Die Beantragung des Journalisten-Visums erfolgt durch persönliche Vorsprache. Das Abwicklungsprozedere ist in allen Ländern fast gleich, folgende Unterlagen und Nachweise werden benötigt:

• Bestätigung der Redaktion oder eines Verlages über den Zweck Ihres Aufenthaltes in den USA
• Reisepass mit mindestens 6-monatiger Gültigkeitsdauer
• Gültiger Presseausweis in Kopie
• Adressierter und frankierter Rückumschlag
• Ein Passbild, 5 x 5 cm, weißer Hintergrund
• Das DS-160 Visaantragsformular (online ausfüllen)
• Männliche Antragsteller zwischen 16 und 45 Jahren benötigen das Zusatzformular DS-157
• Überweisungsbeleg (Zahlungsnachweis) der Visa-Antragsgebühr
• Beachten Sie: Einige Botschaften bzw. Konsulate akzeptieren keine Scheck- oder Bargeldzahlungen
• Weitere Informationen und Überblick: Journalisten-Visa

Journalisten-Visa können nur persönlich beantragt werden, ein Interviewtermin mit dem Visa-Informationsdienst ist jeweils Voraussetzung. Terminvereinbarungen stimmen Sie direkt mit dem zuständigen Visa-Informationsdienst der Konsularabteilungen ab. Tipp: Es dürfen keine elektronischen Geräte in die Botschaft oder das Konsulat mitgenommen werden, Gepäckstücke (z. B. Aktenkoffer) sind ebenfalls nicht erlaubt. In Deutschland ist das Journalisten-Visum bei einer der folgenden Konsularabteilungen zu beantragen:

• Berlin: Amerikanische Botschaft, Konsularabteilung, Clayallee 170, 14195 Berlin
• München: US-Generalkonsulat, Königinstraße 5, 80539 München
• Frankfurt: US-Generalkonsulat, Gießener Str. 30, 60435 Frankfurt am Main

Das US Journalisten-Visum können auch Reporter, Filmteams, Herausgeber und Verleger etc. beantragen, sofern sie im Auftrag ihrer Firmen in die USA geschickt werden. Für freie Journalisten oder unabhängige Produktionsfirmen kann ein Visum nur dann ausgestellt werden, wenn ein Vertrag mit einer Medienorganisation vorliegt. Das Pressematerial darf nur dazu benutzt werden, um Nachrichten und Informationen zu verbreiten und soll dokumentarischen Charakter haben. Die Finanzierung und Veröffentlichung der Presseberichterstattung darf nur außerhalb der USA erfolgen.



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