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Recherche: Welche Rechte haben Journalisten?
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[Von Ralf Uhlenbrock] Für notwendige Recherchen zu brisanten Themen sind für investigativ tätige Journalisten besondere Informationsrechte wie hier z.B. das Recht auf Akteneinsicht in nicht öffentliche Register häufig von entscheidender Bedeutung. Doch wie weit dürfen diese journalistischen Rechte überhaupt gehen? Wo liegen die Grenzen der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit?
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Mit dem durch die jeweiligen Landespressegesetze bestehenden Auskunftsansprüche der Pressevertreter gegenüber Behörden gibt es noch eine Reihe von weiteren Informationsrechten, wie zum Beispiel auch das Recht auf Einsicht in Handelsregister oder Grundbücher. In einer solchen Fallgestaltung hatte zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm beispielhaft bereits mit Beschluss vom 20.06.2012 (Az. 27 W 41/12) entschieden, dass einem Journalisten der Einblick auch in den nicht-öffentlichen Teil eines Handelsregisters unter den Voraussetzungen gewährt werden muß, wenn er darlegen könne, dass seine Anfrage und die Erkenntnisse aus der Einsicht in Unterlagen tatsächlich dem öffentlichen Interesse diene.

Allerdings dürften hierbei von der prüfenden Behörde keine allzu hohen Ansprüche an diese Begründungspflicht gestellt werden. Anders als bei einem Grundbuch ist zwar das Handelsregister auch ohne besondere Anforderungen einsehbar, das gilt aber nicht für alle Teile. Gerade aber diejenigen Bereiche, die nicht allgemein einsehbar sind, könnten jedoch aus nachvollziehbaren Gründen von besonderem journalistischem Interesse sein. Genau deshalb wollte der klagende Journalist in einer verdeckten Ermittlung Einblick in die nicht-öffentlichen Teile des Handelsregisters erhalten, um Informationen darüber zu finden, ob eventuell öffentliche Fördergelder für ein "Weltkulturerbeprojekt" missbräuchlich verwendet worden sind.

Deswegen auch sein Ansinnen, die betroffenen Unternehmen von seinen Recherchen nicht zu informieren. Das in diesem Fall erstinstanzliche Amtsgericht Essen wies den Klageantrag zurück, dem Journalisten sei keine so weite Einsicht zu gewähren, schon gar nicht ohne eine vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen. Das Oberlandesgericht Hamm sah das jedoch grundlegend anders und korrigierte diese Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, dass die Pressefreiheit verfassungsrechtlich geschützt sei, also auch die journalistische Recherche. Die Pressefreiheit könne somit auch gebieten, einem Journalisten umfassenden Einblick auch in die nicht-öffentlichen Teile von Akten und Büchern zu gewähren.

Damit bestätigte das OLG Hamm im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechungspraxis anderer deutscher Gerichte und stärkt damit gerade dem kritisch-ermittelnden Journalismus den Rücken. Bedauerlich nur, dass es immer wieder weltweit zu staatlichen Übergriffen auf Journalisten und Redaktionen kommt, bei denen häufig die Rechtsnormen des Strafrecht- und Strafprozessfechts gezielt missbraucht werden, um die Rechte von Pressevertretern auszuhöhlen und dies leider nur in einzelnen Fällen durch entsprechend Gerichtsentscheidungen korrigiert werden kann.







 
     
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